Schlachttierstatus

Schlachttierstatus
Ist mein Pferd ein Schlachttier oder nicht?

Wichtige Informationen zum Status Ihres Pferdes und den damit verbundenen Auflagen!

Wenn wir unsere Pferdebesitzer fragen, ob Ihr Pferd ein Schlachttier ist oder nicht, antworten weit über 90% – „Natürlich ist mein Pferd kein Schlachttier!!“ – zum Teil findet dies schon mit erhobener Stimme statt, da man als Pferdeliebhaber, über diese Frage leicht entrüstet ist. Aber wir müssen leider immer noch feststellen, dass ca. 30% der zu uns kommenden Pferde den „Schlachttierstatus“ haben, und dies den meisten Pferdebesitzern gar nicht bewusst ist.

Warum ist das wichtig?

Der Gesetzgeber hat das Ziel den Menschen zu schützen. Dies gilt auch beim Verzehr von Lebensmittel tierischen Ursprungs. Da in vielen Ländern wie auch Deutschland Pferdefleisch von Menschen gegessen wird, gilt das Pferd genau wie das Rind oder Schwein als Nutztier. Nun gibt es aber viele Medikamente, die für den Menschen beim Genuss von betroffenem Pferdefleisch schädlich sein könnten. Daher möchte der Staat die Kontrolle über alle Medikamente, die in mögliche Lebensmittel wie Pferdefleisch gelangen.

Wann ist Ihr Pferd ein „Nicht-Schlachttier“?

Jedes Pferd muss über einen Equidenpass (Pferdepass) verfügen. Dieser ist immer beim Pferd – auch bei Transporten (Turnier, Klinik etc.) mit zu führen. Dieser Pass enthält einen Anhang „Arzneimittelbehandlung“. Dort gibt es die Option, im Teil II, sein Pferd zum Nicht-Schlachttier zu erklären. Nur wenn dem Tierarzt der Pass vorliegt und der Anhang in Teil II korrekt ausgefüllt ist, hat dieses Pferd den Status Nicht-Schlachttier.

Was bedeutet der Status „Schlachttier“?

Solange Ihr Pferd ein Schlachttier ist, kann es – falls Sie das wünschen – dann geschlachtet werden, wenn die Wartezeit für mögliche Medikamente im Körper des Pferdes abgelaufen ist. Damit der Schlachter prüfen kann, ob das Pferd auch schlachtbar ist, müssen alle Arzneimittel im Pferdepass vom Tierarzt eingetragen werden und zusätzlich muss der behandelnde Tierarzt Ihnen einen „Anwendungs- und Abgabebeleg“ aushändigen.

In dem Pass meines Pferdes ist nichts eingetragen?

Dies kann vorkommen. Dann gilt das Pferd aber für den behandelnden Tierarzt als Schlachtpferd und er muss alle notwendigen Maßnahmen durchführen. Wenn Sie das dauerhaft ändern möchten, müssen Sie den Status Nicht-Schlachtpferd eintragen und bestätigen lassen. Hat man aber einmal den Status von Schlachtpferd in Nicht-Schlachtpferd geändert, kann dies nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Ich bin ohne Pferdepass oder ohne Arzneimittelanhang beim Tierarzt, was nun?

Grundsätzlich sollte dies nicht sein und falls Sie von der Polizei kontrolliert werden, kann das teuer werden. Ohne Pass hat auch der Tierarzt ein Problem – er darf eigentlich nicht behandeln! Damit wir Ihr Pferd dennoch behandeln können, müssen Sie uns eine Erklärung zur Statusfeststellung Ihres Pferdes und zu den rechtlichen Konsequenzen unterschreiben. Danach können wir Ihr Pferd als Schlachtpferd behandeln – also mit Einschränkungen! Zum Abschluß erhalten Sie von uns den gesetzlich notwendigen Anwendungs- und Abgabebeleg. All diese Formulare sind mit Gebühren verbunden (s.u.). Diese Schreiben werden wir bei Kontrollen den Behörden vorlegen müssen und in der Konsequenz könnte es sein, dass auch Ihr Pferdepass durch die Behörde vor Ort kontrolliert wird. Einen gültigen Pferdepaß können Sie bei der FN – Reiterlichen Vereinigung beantragen.

Habe ich durch den Status „Nicht-Schlachttier“ Nachteile?

Aus unserer Sicht nicht, aber letztendlich müssen Sie das für sich entscheiden. Grundsätzlich ist der Umfang der einzusetzenden Medikamente größer als beim Schlachttier. Definitiv darf Ihr Pferd dann aber nicht mehr geschlachtet werden. Zusätzlich muss es dann für eine Euthanasie bzw. Tötung einen triftigen Grund, wie ein chronisches Leiden geben.

Warum verursacht ein „Schlachttier“ Mehrkosten?

Wie schon ausgeführt, erwartet der Gesetzgeber von uns, dass wir genauestens Buch führen müssen über die beim Schlachttier eingesetzten Medikamente. Diese müssen wir teilweise einzeln im Pferdepaß eintragen. Ebenso wird pro Behandlung das Ausfüllen in dem Anwendungs- und Abgabebeleg (AUA-Beleg) notwendig. Diesen AUA Beleg müssen wir auch 5 Jahre aufheben. Das ist – in Abhängigkeit vom Behandlungsumfang und der Aufenthaltsdauer – sehr umfangreich und aufwendig. Daher fallen dafür Extragebühren an.

Da die tierärztlichen Praxen von den Kontrollbehörden noch einmal auf die strikte Einhaltung der Dokumentationspflicht hingewiesen worden sind, müssen wir in Zukunft diesen Aufwand ohne Einschränkungen durchführen. Daher möchten wir Ihnen in Ihrem Interesse nahelegen, dass Sie den Pferdepass immer mit dem Pferd führen.

Ihr Team der Pferdeklinik Burg Müggenhausen